Landwirtschaftliche Zugmaschinen über 32 km/h bis 60 km/h; landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen
a) Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h,
b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger.
Bedingung: Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden.
Altersstufung:
Die Klasse T wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h erteilt
Mindestalter:
16 Jahre für bbH 40 km/h
18 Jahre für bbH 60 km/h
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: L, AM
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